Leasing vs Kauf Rechner

AfA und Abschreibung einfach erklärt

AfA – Absetzung für Abnutzung – ist der zentrale Hebel, mit dem Unternehmen die Anschaffungskosten von Investitionsgütern steuerlich geltend machen. Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wie lineare AfA, Sonderabschreibungen und der GWG-Sofortabzug funktionieren.

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Was bedeutet AfA?

AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ und beschreibt die steuerliche Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Statt den vollen Kaufpreis im Anschaffungsjahr abzuziehen, wird er in jährliche Beträge zerlegt und jeweils als Betriebsausgabe verbucht.

Rechtsgrundlage ist § 7 EStG. Die Nutzungsdauern sind in den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums festgelegt – sie binden in der Regel nicht zwingend, gelten aber als Maßstab.

Lineare AfA – der Standardfall

Bei der linearen AfA werden die Anschaffungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer verteilt. Beispiel: Eine Maschine für 60.000 € mit 6 Jahren Nutzungsdauer ergibt eine jährliche AfA von 10.000 €.

Typische Nutzungsdauern (vereinfacht)

AssetNutzungsdauerAfA pro Jahr (linear)
PKW6 Jahre16,67 %
Notebook / PC3 Jahre (seit 2021 ggf. 1 Jahr)33,3 % bzw. 100 %
Server3 – 5 Jahre20 – 33 %
Produktionsmaschine8 – 12 Jahre8 – 12,5 %
Büromöbel13 Jahre7,7 %
Gewerbliche Gebäude33 Jahre3 %

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Liegen die netto-Anschaffungskosten eines selbständig nutzbaren Wirtschafts­guts bei höchstens 800 €, kann der gesamte Betrag im Anschaffungs­jahr als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Alternativ ist die Bildung eines Sammelpostens (250 € – 1.000 €) möglich, der über 5 Jahre gleichmäßig aufgelöst wird.

Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe können zusätzlich zur linearen AfA eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Anschaffungskosten in den ersten 5 Jahren in Anspruch nehmen – flexibel verteilbar. Das ist ein Liquiditätsvorteil: Die Steuerersparnis kommt früher.

Voraussetzungen: Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr, Nutzung des Wirtschaftsguts zu mindestens 90 % im Betrieb, und das Wirtschaftsgut muss zum beweglichen Anlagevermögen gehören.

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Noch vor der Anschaffung erlaubt der IAB, bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionssumme gewinn­mindernd abzuziehen – maximal 200.000 € pro Betrieb. Im Investitionsjahr wird der IAB gegengerechnet, AfA-Basis sinkt entsprechend. Effekt: Steuer­vorverlagerung und Liquiditäts­vorteil.

AfA und der Leasing-vs-Kauf-Vergleich

Beim Leasing ist die volle Leasingrate sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig – AfA fällt nicht an, weil das Asset nicht in Ihrer Bilanz steht. Beim Kauf wirkt nur die jährliche AfA, dafür gehört das Asset Ihnen. Bei Finanzierung kombinieren Sie AfA mit dem Zinsabzug.

Wer wirklich vergleichen will, muss diese drei Steuereffekte gegeneinander stellen. Genau das macht der Rechner – mit Ihrem konkreten Steuersatz und Ihrer Nutzungsdauer.

Häufige Fehler

  • AfA-Beginn falsch ansetzen: Die Abschreibung beginnt monatsgenau mit der betrieblichen Inbetriebnahme – nicht mit dem Kaufdatum.
  • Restwert ignorieren: Bei vielen Assets ist nicht der gesamte Kaufpreis abschreibungs­fähig, sondern nur die Differenz zum erwarteten Restwert.
  • Nutzungsdauer überdehnen: Bei zu langer Nutzungsdauer wird der Steuereffekt verschleppt. Im Zweifel die AfA-Tabelle nutzen.
  • GWG-Grenze übersehen: Wer Notebooks oder Werkzeuge unter 800 € auf mehrere Jahre abschreibt, verschenkt Sofort­abzug.